Gewerbepark Lindenrain

Standort -
Gute Aussichten für die Zukunft


Die mittelständische Wirtschaftsstruktur in Calw ist geprägt von regional und international tätigen Unternehmen. Firmen verschiedenster Branchen – von der klassischen Industrie bis hin zu innovativen Technologien – nutzen dabei die Synergien eines ständig wachsenden Unternehmernetzwerkes und die kurzen Wege zum Industriegroßraum um Stuttgart.

Neben der guten Verkehrsanbindung zur Metropolregion um die Landeshauptstadt zeichnet sich die Große Kreisstadt auch durch ihre landschaftliche Schönheit aus.  Am Übergang zwischen Hecken- und Schlehengäu und dem Schwarzwald gelegen ist Calw ein attraktiver Wohnort mit einer hohen Lebensqualität.  

Lage & Verkehrsanbindung -
gut und schnell erreichbar


Vom Industrie- und Gewerbepark „Lindenrain“ aus ist insbesondere die Metropolregion Stuttgart über die umliegenden Bundesstraßen und die Autobahn gut und schnell erreichbar.

Der Industrie- und Gewerbepark liegt verkehrstechnisch optimal angebunden auf Gemarkung Stammheim südlich der Kernstadt Calw und ist direkt an die B296 und die K4302 angeschlossen.

Die Autobahn A81, Anschlussstelle Gärtringen, erreicht man vom Industrie und Gewerbepark in nur circa 10 Minuten ohne Ortsdurchfahrt oder Ampeln.

Die Entfernung zur Landeshauptstadt Stuttgart beträgt ungefähr 30 km.

Zahlen und Fakten -
GUT zu wissen


Größe Gewerbepark: 211.040 m²
Grundflächenzahl: GRZ max. 0,9

Art der baulichen Nutzung: GIE (eingeschränktes Industriegebiet)
Maß der baulichen Nutzung: 15,5 m bzw. 12,5 m max. Firsthöhe

Zulässig:

Im Eingeschränkten Industriegebiet sind nur Betriebe zulässig, deren Betriebszweck nicht der Umgang, insbesondere die Lagerung, die Abfüllung, der Umschlag, die Herstellung, die Verwendung oder die Behandlung wassergefährdender Stoffe darstellt und keine Verunreinigung des Grundwassers oder keine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist.

Unzulässig:

Zudem sind Beherbergungsbetriebe, Vergnügungsstätten, Logistikunternehmen, Lagerhäuser / Lagerplätze, gewerblich betriebene Anlagen für sportliche Zwecke und Einzelhandelsnutzungen unzulässig.